50 Jahre Gemeinschaftswaldgesetz

Die gesetzliche Grundlage der Arbeit aller Waldvorstände, das Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeinschaftswaldgesetz) feiert am 08. April 2025 seinen 50. Geburtstag.
Schon 1562 wurde die Haubergwirtschaft mit der „Holz und Waldordnung des Grafen Johann zu Nassau“ erstmals geregelt. Weitere Haubergordnungen durch die nassauischen Landesherren folgten. 1834 wurde die erste preußische Haubergordnung für die Siegener Hauberggenossenschaften erlassen. Sie wurde durch die bis 1975 gültige Haubergordnung von 1879 abgelöst.
Am 08.Aprill 1975 trat dann das Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Wie aus dem Diagramm am Ende ersichtlich, gehört die WG Würgendorf mit Ihren mehr als 650 ha zu den 6 größten Waldgenossenschaften in NRW.
Die folgenden Informationen sind ein Auszug von der Seite https://www.wald-und-holz.nrw.de/wald-in-nrw/gemeinschaftswald
Was sind Waldgenossenschaften?
Waldgenossenschaften sind überwiegend Waldbesitz altrechtlicher Gemeinschaften deren Rechtsverhältnisse seit 1975 einheitlich durch das sogenannte Gemeinschaftswaldgesetz NRW geregelt sind. Die Waldgemeinschaften werden seitdem hinlänglich als Waldgenossenschaften bezeichnet
Darüber hinaus gibt es Waldgenossenschaften nach dem Konzept der Bürgerwaldgenossenschaften gemäß Koalitionsvertrag NRW, welche nach Genossenschaftsrecht organisiert sind. (s.a Bürgerwaldgenossenschaften)
Gemeinschaftswald im Sinne dieses Gesetzes definiert sich zum einen durch seine besondere eigentumsrechtliche Form, nach der das Eigentum an Grundstücken und Waldbeständen den Anteilberechtigten gemeinschaftlich zusteht. Zum anderen wird er durch den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1) auf diejenigen gemeinschaftlichen Waldungen beschränkt, die vor 1975 unter die dort genannten fünf Vorgängergesetze fallen.
Waldgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dennoch ist der Gemeinschaftswald dem sogenannten Privatwald zuzurechnen. Innerhalb des Privatwaldes, der als Waldbesitz in NRW mit ca. 64% der Waldfläche dominierend ist, ist der Gemeinschaftswald mit einer Flächengröße von ca. 43.000 ha vertreten, dies entspricht einem Gesamtanteil von ca. 4,5 % der Gesamtwaldfläche Nordrhein-Westfalens.
Historischer Hintergrund
Die geschichtlichen Grundlagen des Gemeinschaftswaldes in NRW sind nicht einheitlich, sondern basieren auf unterschiedlichen Entwicklungen. Einerseits sind die nutzungstechnischen Voraussetzungen der gemeinsamen Haubergsbewirtschaftung mit der sich daraus im Siegerland entwickelten Gesetzgebung ein Schwerpunkt, zum anderen basieren viele gemeinschaftliche Waldbesitzformen auf dem preußischen Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen von 1881.
Drohende Waldbesitzaufteilungen mit folgendem Kleinstwaldbesitz haben unter hessischer Hoheit zu den Olper Jahnschaften geführt, in Wittgenstein wurden die positiven Erfahrungen der Siegerländer Haubergswirtschaft als Grundlage für eine gesetzliche Regelung zur Bewirtschaftung gemeinschaftlichen Eigentums herangezogen.
Diese aufgeführten gemeinschaftlichen Waldbesitzformen (sowie einige weitere gemeinschaftliche Eigentümer) wurden mit dem Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen – Gemeinschaftswaldgesetz – vom 8.4.1975 (GWG) zusammengefasst und der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Flächen einheitliche Regelungen vorgegeben.
Regionalforstamt | Anzahl WG`en | Waldfläche (ha) | Anzahl Anteilseigner |
---|---|---|---|
Siegen- Wittgenstein | 177 | 31.027 | 15.245 |
Kurkölnisches Sauerland | 55 | 5.687 | 1.635 |
Oberes Sauerland | 12 | 3.751 | 544 |
Hochstift | 7 | 887 | 391 |
Soest-Sauerland | 4 | 1.245 | 92 |
Bergisches Land | 3 | 221 | 67 |
Rhein-Sieg-Erft | 1 | 95 | 21 |
Ruhrgebiet | 1 | 150 | 16 |
Summe | 260 | 43.063 | 18.011 |
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